• Das Reichsgesetz über das Kreditwesen schützte die Bezeichnung "Sparkasse" in § 10. : © Historisches Archiv des OSV

Das KWG und der Schutz des Namens

Vor genau 85 Jahren wurde das Reichsgesetz über das Kreditwesen erlassen, Vorläufer des heutigen Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Es handelte sich um ein wirtschaftlich orientiertes, nicht etwa von der NS-Ideologie durchdrungenes, Rahmengesetz. Warum soll an dieses Werk erinnert werden? Erstmals wurden in ihm Banken und Sparkassen offiziell rechtlich auf eine Stufe gestellt. Das Gesetz vereinheitlichte zudem die Bankenaufsicht. Zuvor hatte eine umfangreiche staatliche Prüfung des Kreditwesens stattgefunden. Anlass war dessen Destabilisierung durch die Bankenkrise 1931. Auch Landesbanken und Sparkassen hatten Schaden genommen. Eine gesetzliche Neuordnung des Sparkassenwesens war eingeleitet. Das Reich griff dazu in das Sparkassenrecht der Länder ein. Dabei wurde nicht nur die rechtliche Verselbstständigung der kommunalen Geldinstitute angeordnet. Anlagequoten zur Sicherung der Liquidität wurden vorgeschrieben. Auch das Vorrecht zur Nutzung der Bezeichnung „Sparkasse“ sah eine Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 vor. Denn konkurrierende genossenschaftliche Einrichtungen nutzen diese ebenfalls. Das Reichsgesetz bestätigte am 5. Dezember 1934 den Schutz des Namens. Jetzt regelt § 40 des Kreditwesengesetzes den Gebrauch des Firmennamens durch die öffentlich-rechtlichen Sparkassen.

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Geld zum Kekse backen?

Hier sehen Sie den letzten Guthabenstand eines Quittungsbuchs der Stadtsparkasse Dresden, Zweigstelle Pieschen. Genau 6,44 Mark blieben vor 100 Jahren stehen. Was war dieser Betrag wert? Interessant sind in dem Zusammenhang etwa die damaligen Lebensmittelpreise. Das Statistische Jahrbuch für den Freistaat Sachsen 1918/20 bietet auf Seite 283 einige Informationen. Die Weihnachtszeit rückte heran. Angenommen, die Sparkassenkundin hätte Kekse backen wollen, wären wohl die folgenden Preise maßgebend gewesen. So kosteten in Dresden im Kleinhandel ein Pfund Butter 4,36 Mark und ein Hühnerei 1,20 Mark, das Kilo Zucker 1,45 Mark und das Kilo Weizenmehl 84 Pfennige. Falls zu den Keksen ein Glas Milch serviert wurde, schlug der Liter mit 82 Pfennigen zu Buche.