Vor 100 Jahren – Das Aufwertungsgesetz regelte Entschädigungen
Zur staatlich verschuldeten Inflation Anfang der 1920er Jahre sind im Laufe der Zeit schon verschiedene Beiträge im Sparkassengeschichtsblog erschienen. Sie befassen sich unter anderem mit Milliarden auf dem Sparbuch oder Billionen-Scheinen. Im Herbst 1923 stoppte die rasante Geldentwertung. Im Folgejahr wurde die Reichsmark neue deutsche Währung. Kundinnen und Kunden konnten alte Mark-Guthaben bei ihrer Sparkasse anmelden, um eine Entschädigung zu erhalten. Bargeld tauschte die Reichsbank im Verhältnis 1 Billion zu 1 um.
Am 16. Juli 1925 wurde dann ein Reichsgesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen veröffentlicht. Es regelte die Aufwertung von Ansprüchen in Mark, die vom Währungsverfall betroffen waren. Voraussetzung war die Errechnung eines sogenannten Goldmark-Wertes. Man schrieb zahlreiche Umrechnungssätze fest. (Bild 2) Ab dem 20. November 1923 entsprach eine Billion Papiermark einer Goldmark.
Das Gesetz befasste sich zudem mit der Aufwertung von Sparkassenguthaben. Zunächst hieß es aber für die Sparkassen, ihre entwerteten Anlagen zum Teil wiederherzustellen. Dies betraf zum Beispiel die Hypothekenkredite. Zu den Aktiva gehörten auch viele Staatspapiere, etwa Anleihen aus der Zeit des Ersten Weltkriegs. Deren Aufwertung regelte vor 100 Jahren ein separates Gesetz. Letztlich sollten sich unter Länderaufsicht Teilungsmassen bei den Sparkassen bilden.
Die Kundschaft musste laut Aufwertungsgesetz prinzipiell mindestens 12,5 Prozent des errechneten Goldmarkwertes ihrer alten Sparguthaben erhalten. Die obersten Landesbehörden bekamen aber die Ermächtigung, von der einheitlichen Regelung abzuweichen. So konnten etwa Gewinne der Geldinstitute oder Beiträge der kommunalen Träger in die Teilungsmasse eingehen. Preußen bestimmte einen Aufwertungssatz für alle Sparkassen. In Sachsen hingegen berechnete jedes einzelne Institut eine individuelle Quote. (Bilder 3, 4) Beides war gesetzlich erlaubt.
Die Aufwertung bedeutete eine Menge Rechenarbeit für die Sparkassen. Es mussten ja sämtliche Ein- und Auszahlungen berücksichtigt werden und nicht nur der Endstand des Kontos. Außerdem erfolgten noch staatliche Verfahrensänderungen, die zu Verzögerungen führten. So zog sich der Entschädigungsprozess bis in die 1930er Jahre. Ältere und bedürftige Sparende mussten aber nicht so lange warten. Sie bekamen Abschlagszahlungen. Sicherlich trug diese freiwillige Maßnahme dazu bei, das Vertrauen in die Sparkassen zu stärken.