07.2001

Modifizierung der Anstaltslast bei den landesunmittelbaren Landesbanken (soweit sie Wettbewerbsgeschäft betreiben) und den kommunalen Sparkassen (EU-Kommission, 17. Juli 2001 „Brüsseler Verständigung“)

  • maßgebliche Grundsätze wurden festgelegt:
    1. Die finanzielle Beziehung zwischen dem öffentlichen Träger und dem öffentlichen Kreditinstitut darf sich nicht von einer normalen wirtschaftlichen Eigentümerbeziehung gemäß marktwirtschaftlichen Grundsätzen unterscheiden, so wie der zwischen einem privaten Anteilseigner und einem Unternehmen in einer Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung.
    2. Jegliche Verpflichtung des öffentlichen Trägers zu wirtschaftlicher Unterstützung des öffentlichen Kreditinstituts und jeglicher Automatismus wirtschaftlicher Unterstützung durch den Träger zugunsten des öffentlichen Kreditinstituts sind ausgeschlossen. Es besteht keine unbeschränkte Haftung des Trägers für Verbindlichkeiten des öffentlichen Kreditinstituts. Es gibt keine Absichtserklärung oder Garantie, den Bestand des öffentlichen Kreditinstituts sicherzustellen.
    3. Die öffentlichen Kreditinstitute werden den gleichen Regeln für den Insolvenzfall wie private Kreditinstitute unterworfen, ihre Gläubiger werden somit in ihrer Position denen privater Kreditinstitute gleichgestellt.
  • Diese Grundsätze wurden in den Landesgesetzen (z. B. Sparkassengesetzen) bis Ende 2002 umgesetzt, sodass die Sparkassen und Landesbanken im Hinblick auf diese Kriterien den gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen unterliegen wie die privatrechtlich organisierte Bankwirtschaft.