07.2005

Aufhebung der Gewährträgerhaftung entsprechend der „Brüsseler Übereinkunft“, Konzentration der Anstaltslast auf Finanzierungsverantwortung der öffentlichen Hand als Sparkassenträger

  • Die Anstaltslast wurde ab dem 19. Juli 2005 durch eine dem EU-Beihilferecht entsprechende normale marktwirtschaftliche Eigentümerbeziehung zwischen den Trägern und den Sparkassen und Landesbanken ersetzt. [Für die Gewährträgerhaftung gilt, dass Verbindlichkeiten, die am 18. Juli 2001 bestanden, bis zum Ende ihrer Laufzeit vollumfänglich der Gewährträgerhaftung unterliegen. Danach eingegangene Verbindlichkeiten unterliegen der Gewährträgerhaftung, sofern sie vor dem 19. Juli 2005 entstanden sind und ihre Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.]