• Deutsche Sparkassenzeitung, Nr. 73, 21.09.1990, S. 9 : © Historisches Archiv des OSV

Vorstände gesucht

Blogserie, Teil 46

Ab dem 17. August 1990 wurden sie in der Deutschen Sparkassenzeitung veröffentlicht, die Anzeigen, mit denen die DDR-Sparkassen geeignetes Personal zur Besetzung der Vorstandspositionen suchten.* Meist war ein Zwei-Personen-Vorstand vorgesehen. Die Vorstandsverfassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderte mindestens zwei Vorstände je Sparkasse, um das Vier-Augen-Prinzip zu gewährleisten.** Hunderte Leitungsstellen waren damals zu besetzen. Dies stellte eine gigantische Aufgabe dar, welche für die ostdeutschen Sparkassen auch eine existenzielle Bedeutung hatte. „Wenn es nämlich nicht gelingt, gute Führungskräfte zu identifizieren und zu bestellen, dann ist der Verlust der Marktführerschaft in allen Marktsegmenten vorgezeichnet.“ *** Zuständig für die Bestellungen waren gemäß DDR-Sparkassengesetz die Verwaltungsräte der Sparkassen, die erst gebildet werden mussten. Da aber feststand, wer die Verwaltungsratsvorsitzenden sein sollten, nämlich die Landräte oder Oberbürgermeister, konnten bereits Stellen von ihnen ausgeschrieben werden. Das Wissen nicht nur zur Wahl der Verwaltungsräte und zur Bestellung der Vorstände bekamen sie bei Informationsseminaren vermittelt, die vom 21. bis zum 25. August 1990 in Berlin stattfanden.

„In den Seminaren bestand übereinstimmend die Auffassung, man solle in den – wohl meist zweiköpfigen – Vorständen der Sparkassen möglichst ‚gemischte Doppel‘ bilden, um die Orts- und Mentalitätskenntnisse von DDR-Führungskräften mit dem bankfachlichen Know-how bundesdeutscher Sparkassen- und Bankmanager zu verbinden.“****

Als einer der Dozenten brachte der Präsident des Sparkassenverbandes der DDR, Rainer Voigt, den Kommunalpolitikern die Überlegungen zur Bestellung gemischter Vorstände nahe. Auch die Direktorinnen und Direktoren der Sparkassen konnten unter bestimmten Bedingungen mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen eine Leitungsfunktion wahrnehmen. Gemäß KWG mussten Vorstände fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sein. Daneben gab es für die Kandidaten aus der DDR eine weitere Voraussetzung. „Sie müssen von ihrer Persönlichkeitsstruktur geeignet sein, ein geschäftspolitisch autonomes, dem Wettbewerb ausgesetztes Institut zu leiten und ihren Mitarbeitern in Dienstauffassung, Einstellung und äußeren Verhaltensweisen Vorbild sein.“***** In der DDR hatten die Direktoren gemäß § 10 (3) des Einheitsstatuts von 1975 auch für die politische Linientreue der Belegschaft zu sorgen. Eine Rolle spielte demnach bei der Einbeziehung in die Vorstände auch ihr früheres Führungsverhalten.******

„In jedem Einzelfall wird zu prüfen sein, ob die derzeitigen Sparkassenleiter, 71 Frauen und 125 Männer, die nötigen Voraussetzungen, die für die (Mit-)Leitung einer marktwirtschaftlich und universell ausgerichteten Sparkasse im Wettbewerb mit privaten und genossenschaftlichen Banken zu erfüllen sind, mitbringen. Pauschallösungen verbieten sich hier, zumal auch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in jedem Einzelfall die Geschäftsleiterqualifikation gemäß § 33 Abs. 2 Kreditwesengesetz überprüfen wird.“ *******

Für den Übergang in die Marktwirtschaft war die Bestellung der gemischten Vorstände, die bei vielen Instituten verwirklicht werden konnte, von großer Bedeutung. So erinnerte sich auch der ehemalige Verbandspräsident 30 Jahre später.******** Regionale Marktkenntnis und marktwirtschaftliche Erfahrung wurden in der Geschäftsleitung kombiniert. Die Besetzung dauerte jedoch einige Zeit. So wies der Jahresbericht des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes für 1990/1991 nicht nur für die Kreissparkasse Angermünde (Abbildung) Ende 1991 erst einen einzigen Vorstand auf. Die Suche nach Führungskräften aus den alten Bundesländern war nicht ganz einfach. Das lag etwa an der Lage und Größe ostdeutscher Sparkassen. Und natürlich war auch die Besoldung mit ausschlaggebend, die im Osten niedriger ausfiel als im Westen. Deswegen erhielten Vorstände aus Westdeutschland Zuschüsse, damit sie nicht schlechter gestellt waren als bei den Herkunftssparkassen.*********

Fortsetzung am 21.08.2020

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* Als erstes Institut warb die Kreissparkasse Dippoldiswalde.

** Auch Stellvertreter für den Fall der Verhinderung mussten gefunden werden. Ihre Zahl war nach DDR-Sparkassengesetz geringer als die der Vorstandsmitglieder.

*** Ashauer, Günther: Personalpolitische Weichenstellungen in den ostdeutschen Sparkassen: Vorstandsbestellung, in: Sparkasse, 11/1990, S. 493

**** Künftig „gemischtes Doppel“ in DDR-Sparkassenvorständen, in: Deutsche Sparkassenzeitung, Nr. 67, 31.08.1190, S. 2

***** Ashauer, S. 492

****** Diese Thematik wird nur kurz abgehandelt bei: Geiger, Walter/ Günther, Hans-Georg: Neugestaltung des ostdeutschen Sparkassenwesens 1990 bis 1995, Stuttgart, 1998, S. 180

******* Ashauer, Günther: Aufbruchstimmung, in: Deutsche Sparkassenzeitung, Nr. 67, 31.08.1990, S. 1

******** Vgl. Müller, Peter: Das Unmögliche möglich gemacht, in: https://www.sparkassenzeitung.de/politik/sparkassengeschichte-das-unmoegliche-moeglich-gemacht, 09.02.2020

********* Vgl. Geiger/ Günther, S. 186 ff.

  • Das Reichsgesetz über das Kreditwesen schützte die Bezeichnung "Sparkasse" in § 10. : © Historisches Archiv des OSV

Das KWG und der Schutz des Namens

Vor genau 85 Jahren wurde das Reichsgesetz über das Kreditwesen erlassen, Vorläufer des heutigen Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Es handelte sich um ein wirtschaftlich orientiertes, nicht etwa von der NS-Ideologie durchdrungenes, Rahmengesetz. Warum soll an dieses Werk erinnert werden? Erstmals wurden in ihm Banken und Sparkassen offiziell rechtlich auf eine Stufe gestellt. Das Gesetz vereinheitlichte zudem die Bankenaufsicht. Zuvor hatte eine umfangreiche staatliche Prüfung des Kreditwesens stattgefunden. Anlass war dessen Destabilisierung durch die Bankenkrise 1931. Auch Landesbanken und Sparkassen hatten Schaden genommen. Eine gesetzliche Neuordnung des Sparkassenwesens war eingeleitet. Das Reich griff dazu in das Sparkassenrecht der Länder ein. Dabei wurde nicht nur die rechtliche Verselbstständigung der kommunalen Geldinstitute angeordnet. Anlagequoten zur Sicherung der Liquidität wurden vorgeschrieben. Auch das Vorrecht zur Nutzung der Bezeichnung „Sparkasse“ sah eine Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 vor. Denn konkurrierende genossenschaftliche Einrichtungen nutzen diese ebenfalls. Das Reichsgesetz bestätigte am 5. Dezember 1934 den Schutz des Namens. Jetzt regelt § 40 des Kreditwesengesetzes den Gebrauch des Firmennamens durch die öffentlich-rechtlichen Sparkassen.