• Bestaetigung Sparkasse Penig 1849

    Die Bestätigung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen auf Seite 108 abgedruckt. : © Historisches Archiv des OSV

Die Genehmigung der Sparkasse in Penig

Auf der Festung Königstein bestätigte der während des Dresdner Maiaufstands geflohene sächsische König Friedrich August II. vor 170 Jahren das Statut der Sparkasse in Penig. Ein besonderer Fall. Denn normalerweise holten Sparkassengründer die Genehmigung vor der Geschäftsaufnahme ein. Diese war in Penig 1847. 1849 wurde nachträglich eine Satzung abgesegnet, die gewisse Rechtsvorteile brachte. Nur von der Obrigkeit genehmigte Sparkassen sollten zum Beispiel zur Anlegung von Mündelgeldern genutzt werden.

Voraussetzung war natürlich eine ausreichende Sicherung der Einlagen. Darauf achteten die Aufsichtsbehörden. Sparkassen gab es damals in Sachsen unter der Garantie von Gemeinden sowie von Aktienvereinen oder Privatpersonen. Es existierten sogar genossenschaftlich organisierte Institute. Und wohl auch Mischformen. So ist zu lesen, dass in Penig der Erzdiakon Johann August Gotthold Göbel und seine Vereinsfreunde solidarisch haften wollten. Interessant ist, dass darüber hinaus eine subsidiäre Haftung der Stadt festgeschrieben wurde.