• © Historisches Archiv des OSV

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Eine Heckmark zu Ostern

Anfang 1934 führte die Stadtsparkasse Zwickau in den örtlichen Volksschulen das Schulsparen ein. So wurde auch Werner aus der Dittesschule im Ortsteil Pölbitz Sparer. Ihm gehörte dieses Schulsparbuch, das er vom Frühjahr 1934 bis zum Frühjahr 1939 nutzte. 1935 wurde seine Schule nach dem bayerischen Gauleiter und Kultusminister Hans Schemm benannt. Der Schüler sparte nicht nur eifrig, sondern ließ sich auch Geld auszahlen. Letztlich verblieb nur die sogenannte Heckmark als Guthaben auf dem Sparbuch, denn diese war bis Ostern 1941 gesperrt. Davon zeugt ein gestempelter Vermerk der Stadtsparkasse. Vor Ostern 1934 hat Werner diese eine Reichsmark von der Sparkasse geschenkt bekommen. Sie wurde auch als Heckpfennig bezeichnet, wie Abbildung 2 zeigt. Im Volksglauben war eine Heckmünze ein Geldstück, das sich von allein vermehrte. Deswegen durfte man diese Zaubermünze nicht ausgeben.

Das Geschenk der Sparkasse war eine kleine Investition, die sich später auszahlen konnte. Um Kunden zu gewinnen, bedachte sie damals übrigens auch Neugeborene, mit drei Reichsmark in Geschenksparbüchern. Das Schulsparen als eine Form des Kleinsparens war aufwendig. Die Schulen und die Lehrkräfte mussten für ihre Mitwirkung geworben werden. In der NS-Zeit galt es, der Jugend den Spargedanken als nationale Pflicht einzuprägen. So erfolgten staatliche Vorgaben auch zum Schulsparen. Vom sächsischen Reichsstatthalter Martin Mutschman stammt etwa die Parole „Jeder Schulpflichtige ein Sparkassenbuch, jede Schule eine Schulsparkasse“. Der Leiter des Dresdener Bildungsministeriums Arthur Göpfert verpflichtete daraufhin 1938 alle Schulleitungen zur Einrichtung und Förderung von Schulsparkassen.

  • Die Verordnung wurde am am 14. November 1938 im Reichsgesetzblatt abgedruckt. : © Historisches Archiv des OSV

Die „Judenvermögensabgabe“ 1938

Verschiedene Mittel nutzten die Nationalsozialisten zur Judenverfolgung, zum Beispiel die Steuer- und Devisengesetzgebung. So wurde etwa die noch aus der Weimarer Republik stammende Reichsfluchtsteuer missbraucht, um jüdische Emigranten um einen Teil ihrer Habe zu bringen. Mit der Ausbürgerung nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 ging wiederum das ganze Vermögen an den Staat. Es kam zu finanziell motivierten Massenausbürgerungen von Geflüchteten. Anlass gaben unter anderem Verstöße gegen das NS-Steuerrecht. Eine weitere Ungerechtigkeit stellte die sogenannte „Sühneleistung“ für einen Mord dar, welche Juden mit deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlose, also auch bereits emigrierte, zu zahlen hatten.

Nach dem Attentat auf einen deutschen Diplomaten in Paris, das Herschel Grynszpan wegen der Deportation seiner Eltern im Rahmen der „Polenaktion“ verübt hatte und welches wiederum dem NS-Regime als Anlass für die Pogromnacht vom 9. zum 10. November 1938 diente, erhob Hermann Göring am 12. November die willkürliche Sonderabgabe von einer Milliarde Reichsmark. Zur Durchführung bestimmte der Finanzminister Schwerin von Krosigk am 21. November, dass davon alle Jüdinnen und Juden betroffen waren, die gemäß einer Verordnung vom 26. April des Jahres bereits ihr Vermögen über 5.000 Reichsmark angemeldet hatten. Man wusste also Bescheid, wem man diese Zwangsabgabe von 20 Prozent auferlegen konnte, um so das Defizit im Reichshaushalt zu verringern. Die Abgabe war in vier Raten vom 15. Dezember 1938 bis zum 15. August 1939 an die Finanzämter zu entrichten.

Die „gleichgeschalteten“ Sparkassen waren in die Maßnahmen gegen jüdischen Besitz eingebunden. Per Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 gab es einen Depotzwang für Wertpapiere jüdischer Deutscher. Sie mussten diese schnellstens in ein Depot einer Devisenbank einlegen und kennzeichnen. Sparkassen ohne Devisenbankeigenschaft hatten die in ihrer Verwahrung befindlichen jüdischen Werte an die zuständige Girozentrale in Drittverwahrung zu geben. Der Staat genehmigte die Zahlung der Vermögensabgabe am 15. Dezember mit Wertpapieren. Sie waren dazu von den Sparkassen in ein Depot bei der Preußischen Seehandlung (Staatsbank), welche als Treuhänderin des Reichsfinanzministers fungierte, der regionalen Girozentrale oder der Deutschen Girozentrale umzulegen. Die zuständigen Finanzämter mussten darüber informiert werden. Die Börsenumsatzsteuer wurde von den Finanzbehörden mit den Abgabepflichtigen verrechnet. Wegen sonstiger Kosten hatten sich die Geldinstitute an die betreffenden Juden zu halten. Festgelegt wurde ein Provision von 0,5 Prozent, mindestens aber eine Reichsmark.

  • 300 Reichsmark gab es für einen Chemnitzer Sparkassenkunden vor 75 Jahren. : © Historisches Archiv des OSV

Der Befehl 74 der Sowjetischen Militäradministration

Stempel finden sich viele in alten Sparkassenbüchern. Es sind Zeugnisse von Währungsumstellungen, der Aufwertung der Spargelder nach der Inflation 1923 und der Anmeldung von Altguthaben in der DDR, von Spartagen und Sparwochen im Dritten Reich, von verschiedensten Zinsen, Sperrvermerken, Fusionen und manchem mehr. Oft ist auch eine Stempelung zu entdecken, die auf den Befehl 74 der Sowjetischen Militäradministration (SMA/SMAD) hinweist. Aufgrund dieses Befehls wurde Geld ausgezahlt. Man konnte sich einen freigegebenen Betrag aber auch auf ein verfügbares Konto übertragen lassen. So tat es zum Beispiel ein Kunde der Stadtsparkasse Chemnitz vor genau 75 Jahren.

Was hat es mit dem Befehl auf sich? Die sowjetischen Besatzer hatten sämtliche Guthaben zum Stand 8. Mai 1945 eingefroren. Begründet wurde das mit einem Bankrott der Sparkassen, der durch das NS-Regime verursacht worden sei. Zum 15. August 1945 wurden die Sparkassen in Sachsen geschlossen und dann ohne Rechtsnachfolge neu gegründet. Am 9. März 1946 befahlen die Sowjets schließlich, dass die Kleinsparer der geschlossenen Institute eine Unterstützung erhalten sollten. Für die neuen Sparkassen ergab sich durch die Aktion die Möglichkeit, wieder mit ihren alten Kunden in direkten Kontakt zu treten und sie womöglich zu einem Neuanfang beim Sparen zu bewegen.

Wer nicht mehr als 3.000 Reichsmark (RM) Altguthaben hatte, bekam davon 300 ausgezahlt. Arbeitsunfähige erhielten beim Fehlen anderer Existenzmittel 400 RM, auch wenn sie mehr als 3.000 RM Guthaben hatten. Die Auszahlung der genehmigten Beträge sollte zu je 100 RM monatlich erfolgen. Besonders notleidenden Sparern konnte bei Vorliegen einer Bescheinigung der Abteilung für Sozialfürsorge die gesamte Summe auf einmal gegeben werden. Wenn man die 400 RM wollte, musste das Wohlfahrtsamt die Arbeitsunfähigkeit, die Mittellosigkeit und das Fehlen arbeitsfähiger Personen in der Familie nachweisen. Prinzipiell durften 400 RM gewährt werden: Männern über 65 und Frauen über 60 Jahre, Menschen mit mehr als 20 % Erwerbsbeschränkung sowie Frauen mit Kindern unter 7 Jahre, wenn sich in der Familie keine arbeitsfähige Person befand. Kriegsverbrecher und aktive Mitglieder der NSDAP bekamen nichts.

Ebenfalls keine Unterstützung erhielt ein aus der Gefangenschaft in Sibirien heimgekehrter Soldat, der sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befand. Ausgebombt war er, mittellos. Seine Frau war nicht in der Lage, beide über Wasser zu halten. Nur 5 RM in der Woche verdiente sie in einem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb. Leider betrug das Guthaben des Chemnitzers bei der Sparkasse 42,52 RM zu viel. Es bestand gemäß der Richtlinien keine Möglichkeit, ihn aus sozialen Gründen zu unterstützen. Es gebe keine Ausnahmen von den Vorschriften, so bitter das im Einzelfall auch sei, ließ der Sächsische Sparkassenverband verlauten. Und dies ist nicht das einzige Schicksal, das sich im Schriftverkehr zwischen Sparkassen und Verband zur Durchführung des Befehls 74 in unserem Archiv findet …

  • Zweiter Weltkrieg Sparkasse Glauchau Festschrift

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Währungspolitik im Zweiten Weltkrieg

Vor 75 Jahren verfassten der Heimatschriftsteller Fritz Resch und der Sparkassendirektor Paul Walther ein Manuskript für eine Chronik der Stadtsparkasse Glauchau. Mitten im Zweiten Weltkrieg – fast alle männlichen Beschäftigten waren bei der Wehrmacht, einer war bereits gefallen, die einzige Zweigstelle „aus kriegsbedingten personellen Gründen“ geschlossen – widmeten sich die Herren der Historie. Offiziell gab es die am 3. Juni 1844 eröffnete Stadtsparkasse schon gar nicht mehr. Der Reichswirtschaftsminister hatte aus Rationalisierungsgründen eine Fusion zur Kreisspar- und Girokasse Glauchau angeordnet. Die Autoren lieferten trotzdem zum 100. Geburtstag eine Erfolgsgeschichte des Unternehmens.

Zweifelsohne bietet dieses Werk aus unserem Archivbestand interessante Informationen zur Glauchauer Sparkassengeschichte.  So erfahren wir zum Beispiel, dass vor 175 Jahren der Tanzsaal im Rathaus die erste Geschäftsstelle war. Es tritt aber an manchen Stellen die Ideologie des Nationalsozialismus deutlich zu Tage. Von den „unheilvollen Machenschaften des Weltjudentums“ schrieb Walther zum Beispiel im Zusammenhang mit der Inflation nach dem Ersten Weltkrieg. Die Währungspolitik des NS-Regimes stellte er heraus. So sei die Kaufkraft der Reichsmark im Zweiten Weltkrieg durch „straffe Wirtschafts- und Verbrauchslenkung, durch Lohn- und Preisstopps“ gesichert worden. Der Glaube an eine stabile Währung war wichtig für Sparkasse und Staat.

Tatsächlich blieb die Teuerungssrate niedrig, obwohl die Geldmenge enorm vermehrt wurde. Der riesige Überhang an Geld, dem keine Güter zum Kaufen gegenüberstanden, führte zu einer rasanten Steigerung der Spareinlagen. Diese haben sich in Glauchau von Ende 1939 bis Ende 1943 mehr als verdreifacht. Sparkassen schöpften, zum Beispiel durch das Eiserne Sparen, überschüssige Kaufkraft ab und trugen mit der Zeichnung von Reichsanleihen zur Kriegsfinanzierung bei. Der Staat verschuldete sich massiv. Durch seine Politik ruinierte er die Währung.

  • Eiserne Sparkassenbücher aus Sachsen : © Historisches Archiv des OSV

Das Eiserne Sparen

Zur Lenkung der überschüssigen Kaufkraft im Zweiten Weltkrieg führte der Ministerrat für Reichsverteidigung durch eine Verordnung vom 30. Oktober 1941 das sogenannte Eiserne Sparen für Beamte, Angestellte und Arbeiter „deutscher Volkszugehörigkeit“ ein. Auch Soldaten durften von ihren laufenden steuerpflichtigen Bezügen und Zuwendungen sparen. Propagiert wurde das Einschränken von Bedürfnissen durch die verdienenden Männer und Frauen während der Kriegszeit. Nach dem „Endsieg“ sollte es wieder ausreichend Waren geben. Zur Belohnung des Verzichts wurden bestimmte Sparbeträge sowie die Zinsen von Sozialversicherungsbeiträgen und Reichssteuern befreit. Diese Sparraten wurden so gestaltet, dass sie auch Empfänger kleiner Einkommen erfassten. Außerdem konnten Zuwendungen, etwa das Weihnachtsgeld, gespart werden.

Die Beiträge zum Eisernen Sparen erfolgen entgegen der Propaganda zum Teil nicht freiwillig. Eiserne Sparkonten sollten nach Beendigung des Krieges mit Jahresfrist kündbar sein. In Notfällen wurde auf Antrag das Sparguthaben auch schon vorzeitig ausgezahlt, zum Beispiel bei einem Luftkriegsschaden. Erstmals eisern gespart werden konnte im November 1941. Sparerklärungen sollten das Verlangen, dass der Arbeitgeber einen Teil vom Lohn oder Gehalt sowie Zuwendungen einbehielt und abführte, dokumentieren. Durch Nachweisungen beim Kreditinstitut erhielten die Sparenden Auskunft darüber, welche Beträge für sie gutgeschrieben wurden. Dazu diente bald das Eiserne Sparkassenbuch. Es wurde einheitlich in der Form einer vierseitigen Klappkarte hergestellt und unterschied sich vom normalen roten Sparkassenbuch auch durch seine graue Farbe.

Besonders erfolgreich war die Initiative der NS-Regierung zur Forcierung des Sparens nicht. So wurde zum Beispiel in Sachsen konstatiert, dass wohl die Steuervorteile den langfristigen Verzicht auf die Verfügbarkeit der Einlagen nicht aufwogen. Zudem durfte nicht der Sparer selbst entscheiden, bei welchem Geldinstitut er Kunde wurde, sondern der Firmenleiter. Des Weiteren trat die neue Sparform mit dem bereits etablierten Gefolgschaftssparen der Mitarbeiterschaft in den Betrieben in Konkurrenz. Im Ergebnis bestanden Ende 1943 lediglich 168.000 Eiserne Sparkonten. Zum Vergleich: Die Zahl der normalen Sparkonten stand damals bei über fünf Millionen. Es gab in Sachsen mehr Sparkassenbücher als Einwohner.

  • Auch dieser Runderlass, veröffentlicht am 24. Dezember 1941 im Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums, thematisiert die Verordnung.

Die elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz und ihre Folgen

Mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 schufen die Nationalsozialisten die rechtliche Legitimation, um den deutschen Juden im Zuge der Verschleppung in den Osten die deutsche Staatsangehörigkeit abzuerkennen und ihr Vermögen zu rauben. Auch bereits emigrierte Deutsche jüdischer Herkunft beziehungsweise jüdischen Glaubens waren betroffen, sofern sie noch keine neue Staatsangehörigkeit hatten. Ihr Besitz verfiel ebenfalls pauschal dem Deutschen Reich.

Mit der „Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland“ wurde man ausgebürgert. Die Zielorte der Deportationen standen fest. Die von Deutschland besetzten oder unter deutscher Verwaltung stehenden Gebiete, etwa das „Generalgouvernement“ (Polen), galten als Ausland. Das Vermögen der Opfer sollte laut der Verordnung „zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage in Zusammenhang stehenden Zwecke dienen“. Die Fahrtkosten musste die jüdische Bevölkerung übrigens selbst bezahlen. Eine Anweisung des Reichssicherheitshauptamtes vom 3. Dezember 1941 sah eine „Spende“ vor. Das Vermögen war da bereits bei der Gestapo erfasst und einem strengen Verfügungsverbot unterworfen.

Dieses betraf auch Konten und Wertpapierdepots bei kommunalen Geldinstituten. Nur in Ausnahmefällen sollte der Zugriff möglich sein, erklärte etwa der Sächsische Sparkassen- und Giroverband in einem Rundschreiben vom 5. Januar 1942. Das Verfügungsverbot der Geheimen Staatspolizei bekamen alle Mitgliedsinstitute zugeschickt. Hinweise gab es auch hinsichtlich des Vermögensverfalls. So sollten jüdische Kundinnen und Kunden den Beweis erbringen, dass oben angesprochene Verordnung für sie nicht galt. Bis dahin blieben Konten und Depots gesperrt.

Auch wenn nur „ein gewisser Verdacht“ bestand, dass es sich um jüdischen Besitz handelte, erfolgte eine vorläufige Sperre. Dabei wurde empfohlen, „vorsorglich den Kreis der zu sperrenden Konten und Depots möglichst weit zu ziehen“. Außerdem sollte davon abgesehen werden, die betreffenden Personen vom Vermögensverfall zu benachrichtigen. Dazu hatte zuvor bereits der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in einem Rundschreiben am 8. Dezember 1941 geraten. Die Veröffentlichung der Verordnung im Reichsgesetzblatt sei Information genug für Ausgewanderte.

Die Abschrift eines Rundschreibens der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe gab der sächsische Verband am 8. Juni 1942 an seine Mitglieder weiter. Demnach sollten über die in den Osten „abgeschobenen“ Juden Abrufschreiben der Oberfinanzpräsidenten, denen die Verwaltung und Verwertung des Besitzes zustand, informieren. Die Vermögenswerte mussten dann abgeliefert werden. Weil die Identifizierung Emigrierter Probleme bereiten konnte, wurde geraten, in zweifelhaften Fällen den Chef der Sicherheitspolizei und des SD die Feststellung treffen zu lassen, denn:

„Hat ein Kontoinhaber einen jüdischen Namen, so spricht zwar die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er Jude ist, trotzdem kann er Nichtjude oder Mischling sein. Andererseits steht bei einem Kontoinhaber, der keinen jüdisch klingenden Namen hat, nicht unbedingt fest, ob er Nichtjude ist.“

Anzumerken ist, dass solche Hinweise nur die sächsischen Spar- und Girokassen erhielten, die ihren Verband über vermeintliche jüdische Kundinnen und Kunden informierten. Dazu gab es am 14. Februar 1942 eine Umfrage. Ein weiteres Schreiben folgte am 25. Juni 1942. Auch Fehlanzeigen wurden gefordert. In ihrem Interesse, um sich vor etwaigen Schwierigkeiten zu schützen, sollten die Kassen gewissenhaft prüfen und Meldung zu noch bestehenden Konten machen. Dabei sei egal, „ob sich die jüdischen Kontoinhaber noch im Inland oder im Ausland befinden und ob sie ausgewandert oder abgeschoben oder verstorben sind“.