• Die Verordnung wurde am am 14. November 1938 im Reichsgesetzblatt abgedruckt. : © Historisches Archiv des OSV

Die „Judenvermögensabgabe“ 1938

Verschiedene Mittel nutzten die Nationalsozialisten zur Judenverfolgung, zum Beispiel die Steuer- und Devisengesetzgebung. So wurde etwa die noch aus der Weimarer Republik stammende Reichsfluchtsteuer missbraucht, um jüdische Emigranten um einen Teil ihrer Habe zu bringen. Mit der Ausbürgerung nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 ging wiederum das ganze Vermögen an den Staat. Es kam zu finanziell motivierten Massenausbürgerungen von Geflüchteten. Anlass gaben unter anderem Verstöße gegen das NS-Steuerrecht. Eine weitere Ungerechtigkeit stellte die sogenannte „Sühneleistung“ für einen Mord dar, welche Juden mit deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlose, also auch bereits emigrierte, zu zahlen hatten.

Nach dem Attentat auf einen deutschen Diplomaten in Paris, das Herschel Grynszpan wegen der Deportation seiner Eltern im Rahmen der „Polenaktion“ verübt hatte und welches wiederum dem NS-Regime als Anlass für die Pogromnacht vom 9. zum 10. November 1938 diente, erhob Hermann Göring am 12. November die willkürliche Sonderabgabe von einer Milliarde Reichsmark. Zur Durchführung bestimmte der Finanzminister Schwerin von Krosigk am 21. November, dass davon alle Jüdinnen und Juden betroffen waren, die gemäß einer Verordnung vom 26. April des Jahres bereits ihr Vermögen über 5.000 Reichsmark angemeldet hatten. Man wusste also Bescheid, wem man diese Zwangsabgabe von 20 Prozent auferlegen konnte, um so das Defizit im Reichshaushalt zu verringern. Die Abgabe war in vier Raten vom 15. Dezember 1938 bis zum 15. August 1939 an die Finanzämter zu entrichten.

Die „gleichgeschalteten“ Sparkassen waren in die Maßnahmen gegen jüdischen Besitz eingebunden. Per Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 gab es einen Depotzwang für Wertpapiere jüdischer Deutscher. Sie mussten diese schnellstens in ein Depot einer Devisenbank einlegen und kennzeichnen. Sparkassen ohne Devisenbankeigenschaft hatten die in ihrer Verwahrung befindlichen jüdischen Werte an die zuständige Girozentrale in Drittverwahrung zu geben. Der Staat genehmigte die Zahlung der Vermögensabgabe am 15. Dezember mit Wertpapieren. Sie waren dazu von den Sparkassen in ein Depot bei der Preußischen Seehandlung (Staatsbank), welche als Treuhänderin des Reichsfinanzministers fungierte, der regionalen Girozentrale oder der Deutschen Girozentrale umzulegen. Die zuständigen Finanzämter mussten darüber informiert werden. Die Börsenumsatzsteuer wurde von den Finanzbehörden mit den Abgabepflichtigen verrechnet. Wegen sonstiger Kosten hatten sich die Geldinstitute an die betreffenden Juden zu halten. Festgelegt wurde ein Provision von 0,5 Prozent, mindestens aber eine Reichsmark.

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1.000 Spardosen für die Kundschaft

Nach dem Verlust ihres Ersparten durch die Hyperinflation 1923 begannen die Sparkassenkunden erneut, sich Rücklagen zu bilden. Wegen des, durch die staatliche Geldpolitik verursachten, Rückschlags hieß es, ganz von vorne anzufangen. Das Vertrauen in die Reichsmark, die im Kern durch Gold und Devisen gedeckte neue Währung, führte zu einem „Sparwunder“ in der Weimarer Republik. Die Zunahme der Spareinlagen hatte auch mit der Werbung zu tun, welche die Sparkassen damals für sich entdeckten.

Ein Mittel zur Förderung der Spartätigkeit war die Abgabe von Heimspardosen. Bereits nach der Jahrhundertwende wurden sie im Kaiserreich von Sparkassen verliehen. Ab 1924 wurden sie richtig populär, denn es galt, Kapital schon durch kleine Sparbeträge zu bilden. Die Spardose stellte die Filiale zu Hause dar. Sie sollte das Heim des „kleinen Mannes“ zieren und ihn jederzeit ans Vorsorgen erinnern. Außerdem sparte man sich die Mühe mit vielen einzelnen Kleineinzahlungsvorgängen. Üblicherweise war der geringste Einzahlbetrag eine Reichsmark.

Der Schlüssel zur Dose blieb immer bei der Sparkasse, wo auch die Leerung stattfand. So konnte zum Beispiel die in Bad Liebenwerda ansässige Kreissparkase 1926 den vorbeigebrachten Exemplaren 3.913,17 Reichsmark entnehmen. 1.000 Spardosen hatte sie damals bereits in Umlauf. Auch die abgebildete Sparbüchse mit dem schönen Bienenkorbmotiv stammt von der Kreissparkasse und wurde von der Kundschaft bestimmt mit Bienenfleiß gefüllt. Nicht nur mit Münzen konnte man das dekorative Stück übrigens füttern, sondern auch mit gerollten Geldscheinen.

  • eine historische Landkarte aus dem Archivbestand im Einsatz - bei der Schulung der Auszubildenden der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin : © Historisches Archiv des OSV

Das Historische Archiv beim Forum Bau – Orga – Sicherheit

In zwei Wochen ist es soweit. Beim Forum Bau – Orga – Sicherheit 2021 an der Nord-Ostdeutschen Sparkassenakademie in Potsdam werde ich den Teilnehmenden unser Historisches Archiv und seine Dienstleistungen vorstellen. Das Archiv versteht sich nicht nur als das „Gedächtnis“ des Verbandes sowie seiner Mitglieder und bewahrt die historische Überlieferung. Wir zeigen außerdem, was man mit alten Dokumenten oder Objekten alles anfangen kann. Der Nutzen von Sparkassengeschichte wird beim Vortrag am 4. November 2021 verdeutlicht.

Die einzigartige Unternehmensgeschichte hebt die Sparkassen von anderen Kreditinstituten ab. Dies lässt sich nicht nur nach außen, sondern auch nach innen kommunizieren. So bringe ich seit nunmehr fünf Jahren Auszubildenden die Geschichte ihrer Sparkassen näher, um die Verbundenheit zum Unternehmen zu stärken. Neben in Quellen recherchierten Inhalten, bedarf es dazu viel Anschauungsmaterial. Bei meinen Veranstaltungen kann ich auf die umfangreichen Bestände des Verbandsarchivs zurückgreifen, etwa alte Landkarten, Sparbücher, Spardosen, Münzen und Geldscheine, Werbematerialien, Postkarten sowie Fotos einsetzen. Und immer gibt es „Geschichte zum Begreifen“. Wer möchte nicht einmal einen Silbertaler in der Hand wiegen?

Auch die Mitgliedssparkassen des Ostdeutschen Sparkassenverbandes können Taler, Mark, Reichsmark, DDR-Mark und viel mehr von uns bekommen, im Rahmen unserer Wanderausstellung „Geldgeschichte(n)“. Wir versorgen sie auf Anfrage auch gern durch unseren Bilderdienst. So nutzen zum Beispiel 2021 die Sparkasse Mecklenburg-Schwerin und die Ostsächsische Sparkasse Dresden unsere Abbildungen, um anlässlich ihrer 200. Jubiläen online einen Blick zurück auf die Geschichte zu werfen.

  • Das preußische Sparkassenreglement von 1838 widmete sich auch den Kontengrenzen. Es hatte lange Gültigkeit. : © Historisches Archiv des OSV

Historische Kontenobergrenzen

Nicht nur in Sachsen, sondern auch in Preußen achtete der Staat lange Zeit darauf, dass die Kundinnen und Kunden der Sparkassen nicht zu viel Geld auf dem Sparbuch liegen hatten. Das hatte damals nichts mit einer miserablen Zinslage zu tun, die den kommunalen Geldinstituten wirtschaftliche Probleme bereitete. Vielmehr war ein wichtiger Grund für die Begrenzungen, wohlhabende Anleger möglichst fernzuhalten. Sparkassen hatten eine sozialpolitische Aufgabe und waren vor allem für wenig vermögende Menschen gedacht, damit diese sich Rücklagen bildeten. Deswegen sollten die Untergrenzen, ab denen Einlagen angenommen wurden, möglichst niedrig sein. So stand es im Sparkassenreglement vom 12. Dezember 1838, dem preußischen Rahmengesetz für das Sparkassenwesen. Die Satzungen, in denen von Ort zu Ort unterschiedliche Beträge festgeschrieben waren, wurden bei den Sparkassengründungen von den Aufsichtsbehörden kontrolliert. Auch Nachträge und Neufassungen waren einzureichen. Öfters gab es Einwände gegen die von den Kreisen und Gemeinden verfassten Entwürfe und die Obergrenzen musste nach unten korrigiert werden. So hatte zum Beispiel noch 81 Jahre später die Gemeinde Falkenberg/Elster auf Anweisung des Oberpräsidenten in Magdeburg das Limit von 25.000 auf 15.000 Mark herabzusetzen, ehe sie ihre Sparkasse eröffnen durfte.

  • Historisches Archiv des OSV : © In der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 wurde die rechtliche Selbstständigkeit der Sparkassen gefordert.

Wie die Sparkassen Körperschaften öffentlichen Rechts wurden

Heute sind die kommunalen Sparkassen rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Vor genau 90 Jahre ordnete Reichspräsident Paul von Hindenburg in einer seiner Notverordnungen an, dass die Sparkassen eine eigene Rechtspersönlichkeit bekommen sollten. In Kapitel I des fünften Teils der Verordnung „zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen“ wurden zunächst die Landesregierungen ermächtigt und verpflichtet, dies ihrerseits durch Verordnungen umzusetzen. Mit ihrer rechtlichen Selbstständigkeit sollten die Geldinstitute ein separates Vermögen erhalten. Probleme klammer Träger konnten sich so nicht auf das Sparkassenvermögen auswirken. Der Fall Glashütte war nicht lang her. Die kommunale Gewährträgerhaftung blieb erhalten. Neu war, dass den Vorständen der Sparkassen künftig auch Mitglieder angehörten, die nicht den Verwaltungen entstammten.

Diverse Anlagevorschriften gab es angesichts der Bankenkrise und der prekären Lage der Gemeinden. Kredite an Kommunen durften 25 Prozent der Einlagen nicht übersteigen. Inbegriffen war der Erwerb von kommunalen Anleihen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen. Des Weiteren konnten die Sparkassen nur 40 Prozent der Einlagen in Hypotheken anlegen. Jedem Kreditnehmer war höchstens ein Prozent der Einlagen als Personalkredit zu gewähren, wenn dessen Kredite 20.000 Reichsmark überstiegen. Zur Liquiditätssicherung galt es, 30 Prozent der Spareinlagen und 50 Prozent der sonstigen Einlagen in flüssigen Werten anzulegen. 10 Prozent der Spareinlagen und 20 Prozent der anderen Einlagen sollten als Liquiditätsreserve bei der zuständigen Girozentrale gehalten werden. Neben diesen ganzen Vorschriften gab es noch etwas Positives im Bereich Markenschutz. Die Bezeichnung „Sparkasse“ war fortan den öffentlichen Sparkassen vorbehalten. Jahrelang hatte es diesbezüglich Auseinandersetzungen mit genossenschaftlichen Kreditinstituten gegeben.

Umgesetzt wurde die Verordnung Hindenburgs zum Beispiel am 20. Juli 1932 durch eine Verordnung der letzten demokratischen Regierung des Freistaats Preußen. Mit dem Inkrafttreten einer Mustersatzung, die von den Trägern bis zum 30. September 1932 anzunehmen war, erhielten die preußischen Sparkassen „Rechtsfähigkeit und die Eigenschaft von Körperschaften öffentlichen Rechts“. Damit ging das Sparkassenvermögen einschließlich der Schulden auf die mit Rechtsfähigkeit ausgestattete kommunale Sparkasse über. Auch die anderen Vorgaben vom 6. Oktober 1931 wurden umgesetzt. Mit der neuen Satzung war auch ein neuer Vorstand zu bilden. Ihm sollte mindestens ein „Angehöriger des Gewährverbandes“ angehören, welchen der Bürgermeister beziehungsweise Landrat als Mitglied bestellte. Auch heute noch gehören sachkundige Bürger den Verwaltungsräten der Sparkassen an.

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Der Pfenning

Was steht denn da auf der Vorderseite? Hat sich der Münzmeister in Berlin etwa vertan? Pfennig sollte es doch heißen. Nein, es ist schon richtig so. Vor genau 200 Jahren wurde im Königreich Preußen im Rahmen einer Münzreform festgelegt, dass der Taler fortan aus 30 (Silber)Groschen beziehungsweise 360 Pfenni(n)gen bestehen sollte. Man nannte die Geldstücke wohl so, um sie von den alten zu unterscheiden. Vorher machten nämlich 24 Gute Groschen oder 288 Pfennige einen Taler. Im Münzgesetz Friedrich Wilhelms III. vom 30. September 1821 taucht interessanterweise die eigentümliche Bezeichnung Pfenning gar nicht auf. Jedoch wurde das Gewicht der neuen Kupfermünze genau festgelegt. Fünf Achtundvierzigstel Loth sollte sie wiegen. Das waren rund 1,5 Gramm. Dieses Leichtgewicht konnte man damals nicht zur einzigen preußischen Sparkasse in unserem heutigen Geschäftsgebiet bringen. Einzelne Sparpfennige nahm die Sparkasse eines Vereins in Halle an der Saale nämlich aus verwaltungstechnischen Gründen nicht an. Erst musste ein Taler als Mindesteinlage zusammengespart sein.