• Eiserne Sparkassenbücher aus Sachsen : © Historisches Archiv des OSV

Das Eiserne Sparen

Zur Lenkung der überschüssigen Kaufkraft im Zweiten Weltkrieg führte der Ministerrat für Reichsverteidigung durch eine Verordnung vom 30. Oktober 1941 das sogenannte Eiserne Sparen für Beamte, Angestellte und Arbeiter „deutscher Volkszugehörigkeit“ ein. Auch Soldaten durften von ihren laufenden steuerpflichtigen Bezügen und Zuwendungen sparen. Propagiert wurde das Einschränken von Bedürfnissen durch die verdienenden Männer und Frauen während der Kriegszeit. Nach dem „Endsieg“ sollte es wieder ausreichend Waren geben. Zur Belohnung des Verzichts wurden bestimmte Sparbeträge sowie die Zinsen von Sozialversicherungsbeiträgen und Reichssteuern befreit. Diese Sparraten wurden so gestaltet, dass sie auch Empfänger kleiner Einkommen erfassten. Außerdem konnten Zuwendungen, etwa das Weihnachtsgeld, gespart werden.

Die Beiträge zum Eisernen Sparen erfolgen entgegen der Propaganda zum Teil nicht freiwillig. Eiserne Sparkonten sollten nach Beendigung des Krieges mit Jahresfrist kündbar sein. In Notfällen wurde auf Antrag das Sparguthaben auch schon vorzeitig ausgezahlt, zum Beispiel bei einem Luftkriegsschaden. Erstmals eisern gespart werden konnte im November 1941. Sparerklärungen sollten das Verlangen, dass der Arbeitgeber einen Teil vom Lohn oder Gehalt sowie Zuwendungen einbehielt und abführte, dokumentieren. Durch Nachweisungen beim Kreditinstitut erhielten die Sparenden Auskunft darüber, welche Beträge für sie gutgeschrieben wurden. Dazu diente bald das Eiserne Sparkassenbuch. Es wurde einheitlich in der Form einer vierseitigen Klappkarte hergestellt und unterschied sich vom normalen roten Sparkassenbuch auch durch seine graue Farbe.

Besonders erfolgreich war die Initiative der NS-Regierung zur Forcierung des Sparens nicht. So wurde zum Beispiel in Sachsen konstatiert, dass wohl die Steuervorteile den langfristigen Verzicht auf die Verfügbarkeit der Einlagen nicht aufwogen. Zudem durfte nicht der Sparer selbst entscheiden, bei welchem Geldinstitut er Kunde wurde, sondern der Firmenleiter. Des Weiteren trat die neue Sparform mit dem bereits etablierten Gefolgschaftssparen der Mitarbeiterschaft in den Betrieben in Konkurrenz. Im Ergebnis bestanden Ende 1943 lediglich 168.000 Eiserne Sparkonten. Zum Vergleich: Die Zahl der normalen Sparkonten stand damals bei über fünf Millionen. Es gab in Sachsen mehr Sparkassenbücher als Einwohner.

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Der Zwölfteltaler

Dieser Münze sieht man ihr Alter an. 200 Jahre ist sie mittlerweile alt und schon durch viele Hände gegangen. Es handelt sich um ein recht abgegriffenes Geldstück aus Silber, geprägt im Königreich Sachsen. Damals war es üblich, den Edelmetallgehalt augenscheinlich zu machen. „CLX Eine Feine Mark“ bedeutet schlichtweg, dass der 160. Teil des allgemeinen Münzgrundgewichts, der Mark zu 234 Gramm, enthalten sein musste. Für das 2,2 Zentimeter im Durchmesser große Geldstück wurden demnach rund 1,5 Gramm Silber verwendet. Zur Prägung ist weiterhin zu sagen, dass sie im Rahmen des Duodezimalsystems erfolgte. Der Taler war nicht nur in Sachsen in 24 Groschen unterteilt. Zwölf Pfennige ergaben einen Groschen. Der abgebildete Zwölfteltaler war also ein Doppelgroschen beziehungsweise entsprach 24 Pfennigen.

  • Auch dieser Runderlass, veröffentlicht am 24. Dezember 1941 im Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums, thematisiert die Verordnung.

Die elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz und ihre Folgen

Mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 schufen die Nationalsozialisten die rechtliche Legitimation, um den deutschen Juden im Zuge der Verschleppung in den Osten die deutsche Staatsangehörigkeit abzuerkennen und ihr Vermögen zu rauben. Auch bereits emigrierte Deutsche jüdischer Herkunft beziehungsweise jüdischen Glaubens waren betroffen, sofern sie noch keine neue Staatsangehörigkeit hatten. Ihr Besitz verfiel ebenfalls pauschal dem Deutschen Reich.

Mit der „Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland“ wurde man ausgebürgert. Die Zielorte der Deportationen standen fest. Die von Deutschland besetzten oder unter deutscher Verwaltung stehenden Gebiete, etwa das „Generalgouvernement“ (Polen), galten als Ausland. Das Vermögen der Opfer sollte laut der Verordnung „zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage in Zusammenhang stehenden Zwecke dienen“. Die Fahrtkosten musste die jüdische Bevölkerung übrigens selbst bezahlen. Eine Anweisung des Reichssicherheitshauptamtes vom 3. Dezember 1941 sah eine „Spende“ vor. Das Vermögen war da bereits bei der Gestapo erfasst und einem strengen Verfügungsverbot unterworfen.

Dieses betraf auch Konten und Wertpapierdepots bei kommunalen Geldinstituten. Nur in Ausnahmefällen sollte der Zugriff möglich sein, erklärte etwa der Sächsische Sparkassen- und Giroverband in einem Rundschreiben vom 5. Januar 1942. Das Verfügungsverbot der Geheimen Staatspolizei bekamen alle Mitgliedsinstitute zugeschickt. Hinweise gab es auch hinsichtlich des Vermögensverfalls. So sollten jüdische Kundinnen und Kunden den Beweis erbringen, dass oben angesprochene Verordnung für sie nicht galt. Bis dahin blieben Konten und Depots gesperrt.

Auch wenn nur „ein gewisser Verdacht“ bestand, dass es sich um jüdischen Besitz handelte, erfolgte eine vorläufige Sperre. Dabei wurde empfohlen, „vorsorglich den Kreis der zu sperrenden Konten und Depots möglichst weit zu ziehen“. Außerdem sollte davon abgesehen werden, die betreffenden Personen vom Vermögensverfall zu benachrichtigen. Dazu hatte zuvor bereits der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in einem Rundschreiben am 8. Dezember 1941 geraten. Die Veröffentlichung der Verordnung im Reichsgesetzblatt sei Information genug für Ausgewanderte.

Die Abschrift eines Rundschreibens der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe gab der sächsische Verband am 8. Juni 1942 an seine Mitglieder weiter. Demnach sollten über die in den Osten „abgeschobenen“ Juden Abrufschreiben der Oberfinanzpräsidenten, denen die Verwaltung und Verwertung des Besitzes zustand, informieren. Die Vermögenswerte mussten dann abgeliefert werden. Weil die Identifizierung Emigrierter Probleme bereiten konnte, wurde geraten, in zweifelhaften Fällen den Chef der Sicherheitspolizei und des SD die Feststellung treffen zu lassen, denn:

„Hat ein Kontoinhaber einen jüdischen Namen, so spricht zwar die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er Jude ist, trotzdem kann er Nichtjude oder Mischling sein. Andererseits steht bei einem Kontoinhaber, der keinen jüdisch klingenden Namen hat, nicht unbedingt fest, ob er Nichtjude ist.“

Anzumerken ist, dass solche Hinweise nur die sächsischen Spar- und Girokassen erhielten, die ihren Verband über vermeintliche jüdische Kundinnen und Kunden informierten. Dazu gab es am 14. Februar 1942 eine Umfrage. Ein weiteres Schreiben folgte am 25. Juni 1942. Auch Fehlanzeigen wurden gefordert. In ihrem Interesse, um sich vor etwaigen Schwierigkeiten zu schützen, sollten die Kassen gewissenhaft prüfen und Meldung zu noch bestehenden Konten machen. Dabei sei egal, „ob sich die jüdischen Kontoinhaber noch im Inland oder im Ausland befinden und ob sie ausgewandert oder abgeschoben oder verstorben sind“.

  • Die Unterschriften der verwunderten Kollegen aus Sachsen-Anhalt wurden digital retuschiert. : © Historisches Archiv des OSV

Verbandsvergleich mit Hindernissen

Verwundert zeigten sich die für die Statistik zuständigen Mitarbeiter des Sparkassenverbandes in Halle. Was war das denn? Konnten die verehrten Kollegen in Dresden etwa hellsehen? Der Sächsische Sparkassenverband hatte sich doch tatsächlich im Jahr vertan, als er am 24. April 1950 seine Daten übermittelte und um die der Nachbarn in Sachsen-Anhalt bat. Was die Ursache dieses Fehlers war, darüber können wir heute nur spekulieren. Und vielleicht kann man auch über die Reaktion der Verbandsmitarbeiter schmunzeln. Das Schriftstück ist, wie zahlreiche anderen Quellen zur Sparkassengeschichte, in unserem Archivbestand erhalten. Er erlaubt zum Beispiel einen Blick in die Zeit, als noch Sparkassenverbände in der DDR existierten. Aus den Unterlagen geht übrigens hervor, dass Sachsen im Spargeschäft 1949 weit vor den anderen Ländern rangierte.

  • Nicht nur über die Ausbürgerung von Dr. Albert Sommer informierte die sächsischen Spar- und Girokassen dieses Verbandsrundschreiben. Das Schreiben liegt im Historischen Archiv der Erzgebirgssparkasse. Im Historischen Archiv des OSV sind die Rundschreiben der Jahre 1939 bis 1944 als Digitalisate vorhanden.

Der Fall Dr. Albert Sommer

Im Krisenjahr 1931 führte die Regierung Brüning die Reichsfluchtsteuer ein, um der Kapitalflucht ins Ausland entgegenzuwirken. Ein Viertel des Vermögens sollte abgetreten werden. Dies sollte abschreckend wirken. Um die Zahlung zu erzwingen, konnten die Finanzämter sogar Steckbriefe zur Ergreifung erlassen und das gesamte inländische Vermögen beschlagnahmen. Über diese Fälle konnten sich die Sparkassen unter anderem in der Deutschen Sparkassenzeitung informieren. Sie waren verpflichtet, das zuständige Finanzamt, das Vermögensbeschlagnahmen verfügte, über Forderungen und Ansprüche des Betreffenden zu informieren. Zahlungen an ihn durften nicht erfolgen.

Das NS-Regime nutzte die rechtlichen Regelungen aus der Weimarer Zeit, um zur Auswanderung gezwungene jüdische Bürgerinnen und Bürger zu berauben. Dies sollte dem Staat erhebliche Einnahmen verschaffen. Allein 841.569 Reichsmark Reichsfluchtsteuer plus Zinsen wollte man zum Beispiel von Dr. Albert Sommer erpressen. Er war der erste Sachse, auf dessen Fall 1933 in der Sparkassenzeitung hingewiesen wurde. Der in Dresden promovierte Chemiker hatte die Kaltasphalttechnik in Europa eingeführt und war Aufsichtsratsvorsitzender beziehungsweise Aufsichtsratsmitglied zahlreicher Bau- und Asphaltfirmen. Nach dem Machtantritt der Nationalsozialisten hatte er Deutschland verlassen.

Da die Finanzbehörden ein erhebliches Interesse am Besitz des jüdischen Firmeninhabers hatten, versuchten sie ihn schließlich 1938 durch die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit gänzlich zu enteignen. Grundlage war ein 1933 erschaffenes Gesetz, das bald nicht mehr vorrangig gegen politische Emigranten, sondern zur finanziellen Judenverfolgung genutzt wurde. Es erfolgte eine Massenausbürgerung, die auf das Vermögen der Geflohenen abzielte. Juden, die zum Beispiel gegen Steuer- und Devisenrecht verstießen, um Vermögen ins Ausland zu retten, sollten konsequent ausgebürgert werden. Auch über Devisenvergehen informierte übrigens die Sparkassenzeitung.

Wie alle anderen Kreditinstitute, so hatten auch die kommunalen nachzuprüfen, ob sie Vermögen ausgebürgerter Menschen verwalteten. Dazu gab es in Sachsen von 1937 bis 1939 Verbandsrundschreiben mit Namenslisten. Ab 1939 wurden die umfangreichen Namensverzeichnise der Gestapo den Mitgliedsinstituten per Umlauf zur Verfügung gestellt. Konten mussten sofort gesperrt und gemeldet werden. Für die Durchführung der Beschlagnahme war dann die Ausbürgerungsabteilung beim Finanzamt Moabit-West in Berlin zuständig. Deren Unterlagen befinden sich heute im Berliner Landesarchiv. Auch eine Akte zum Fall des Dresdeners Dr. Albert Sommer ist erhalten und wurde von mir eingesehen.

Er hatte das Glück, in der Schweiz Zuflucht gefunden zu haben. Dort lebte er bis 1968. Die noch im Deutschen Reich wohnhaften Juden, die während des Zweiten Weltkriegs in die Todeslager im Osten deportiert wurden, verloren in dem Augenblick, in dem sie die Landesgrenze überquerten, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Zugleich waren sie kollektiv enteignet. Auch dafür hatten die Nationalsozialisten rechtliche Voraussetzungen geschaffen, durch eine Verordnung zum Reichsbürgergesetz 1941. Wie zum Beispiel die sächsischen Spar- und Girokassen infolge mit dem jüdischen Besitz zu verfahren hatten, wird in einem anderen Blogbeitrag beleuchtet.

  • Die Währungsreform 1948 bedeutete für einen Kunden der Kreissparkasse Löbau die Umstellung des Sparbuchs von Reichsmark auf Deutsche Mark. 100 Mark wurden 1 zu 1 übertragen. Vom Mehrbetrag verblieben 20 Prozent. : © Historisches Archiv des OSV

Die Währungsreform vor 70 Jahren

Zum 21. Juni 1948 war gemäß einem Währungsgesetz der drei Westalliierten in ihren Besatzungszonen die Deutsche-Mark-Währung gültig. Die Sowjets zogen nach. Ihre Militärverwaltung befahl, dass ab 24. Juni in der Ostzone und in ganz Berlin mit Spezialkupons versehene alte Reichsmark- und Rentenmarkscheine Zahlungsmittel wurden. Man beanspruchte tatsächlich die Währungshoheit auch über die Sektoren der Franzosen, Briten und Amerikaner, da ja Berlin wirtschaftlich einen Teil der sowjetischen Besatzungszone darstelle. Die Reaktion der Gegner im „kalten Krieg“ folgte. Die Anordnung wurde für Westberlin ungültig erklärt und auch hier zum 25. Juni 1948 die DM eingeführt. Als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel galt sie jedoch erst ab dem 20. März 1949. Es gab also während der Berlin-Blockade der Sowjets ein Nebeneinander.

Dabei hatten die Währungen sogar eine fast gleiche Bezeichnung. Nach einem Geldumtausch zwischen dem 24. und 28. Juni 1948 in „Kuponmark“ erfolgte einen Monat später ein weiterer in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank. In den Tagen vom 25. bis 28. Juli wurde das provisorische Papiergeld durch frisch gedrucktes ersetzt. Weil die Zahlungsmittel relativ zeitnah bereitstanden, lässt sich vermuten, dass die Sowjets den Auftrag zur Herstellung bereits vor der westlichen Währungsreform erteilt hatten. In dem Zusammenhang soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass bereits im Herbst 1947 DM-Scheine in den USA gedruckt wurden.

Wie im Westen, so war auch im Osten Deutschlands zur Identifizierung die Lebensmittelkarte vorzulegen, wenn man im Sommer 1948 Geld umtauschen wollte. Es gab aber Unterschiede bei den Tauschrelationen. So war im Ergebnis die Menge an Bar- und Buchgeld im sowjetisch besetzten Teil des Landes verhältnismäßig hoch. Staatliche Einrichtungen und Unternehmen wurden bei der Währungsreform bevorteilt. Was den „volkseigenen“ Sektor betraf, war man bei der Umwertung großzügig. Parteikonten wurden übrigens 1 zu 1 umgestellt. Aber wie erging es zum Beispiel dem Kleinsparer?

Sein Guthaben, das bis Kriegsende entstanden war, hatte die sowjetische Militäradministration bereits im Sommer 1945 „eingefroren“. Ein Auszahlungsbefehl gab im März 1946 als Unterstützungsleistung für Sparer mit kleineren Guthaben 300 Reichsmark frei. Durch die Währungsreform 1948 wurde das Altguthaben dann auf zehn Prozent abgewertet und in eine Zwangsanleihe umgewandelt. Für Spareinlagen, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden waren, gab es gestaffelte Umtauschverhältnisse. Lediglich die ersten 100 Reichsmark wurden 1 zu 1 umgeschrieben. Bei Einlagen über 3.000 RM war der rechtmäßige Erwerb nachzuweisen.

Und wie verhielt es sich mit dem Bargeld? Auch wer im Juni 1948 mehr als 5.000 Reichsmark zur Sparkasse brachte, galt als verdächtig. Jeder Mensch bekam damals als Kopfquote 70 RM im Verhältnis 1 zu 1 in „Kuponmark“ umgetauscht. Größere Barbestände wurden abgewertet. Beim Umtausch einen Monat später erhielt man dann nur 70 Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, weil noch nicht genügend neue Geldscheine vorhanden waren. Größere Beträge wurden auf dem Sparbuch gutgeschrieben und waren ab Mitte August 1948 freigegeben.

Die Währungsreform war für die Sparkassen eine große Herausforderung. Überliefert ist, dass in der ersten Phase allein bei den sächsischen Instituten an fast 2.000 Schaltern auf 2,15 Millionen Lebensmittelkarten 865 Millionen Mark Altgeld eingereicht wurden. Die Schalter waren mindestens zehn Stunden am Tag offen zu halten. In der zweiten Phase tauschten die Sparkassen in Sachsen schließlich auf 2,7 Millionen Lebensmittelkarten mehr als 293 Millionen „Kuponmark“ in neues Geld um. Über 10.000 Arbeitskräfte waren vor 70 Jahren mit der Währungsreform beschäftigt.